Letzte Woche wurden einige Änderungen des Ministergesetzes in den Landtag eingebracht (weitere Infos in der Rede). Die wichtigste Änderung ist die Einführung von Karenzzeitregelungen. Der Gesetzentwurf sieht eine Anzeigepflicht von hauptamtlichen Mitgliedern der Landesregierung sowie politischen Staatssekretärinnen und Staatssekretären vor, die beabsichtigen, innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen.
Im Falle der Gefahr einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann die Erwerbstätigkeit von der Landesregierung für eine bestimmte Zeit untersagt werden. Zur Prüfung von Interessenskonflikten wird ein unabhängiges Gremium vorgeschaltet.
Die Landesregierung und die Regierungsfraktionen haben sich bei diesem Gesetzentwurf am Bund orientiert. Bei einem solchen Themen ist eine gewisse Einheitlichkeit der Rechtsordnung im Bund und den Ländern relevant.
Ein strittiger Punkt in der Debatte war, die fast pauschale Untersagung von jeglichen Beschäftigungen verzichten, nur weil sie im selben Bereich anfallen, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während seiner Amtszeit tätig war. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit wäre nicht verhältnismäßig.
Denn: Der Eingriff ist nur verhältnismäßig, wenn die neue Tätigkeit öffentlichen Interessen widersprechen würde. Und daher wird stattdessen an genau dieses Merkmal angeknüpft: Beschäftigungen werden immer dann untersagt, wenn die Gefahr besteht, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Das öffnet die Möglichkeit einer passgenauen Überprüfung jedes Einzelfalls durch das unabhängige Gremium.
In der Praxis ist das Gesetz des Bundes und wäre auch der Entwurf der SPD genauso anzuwenden. Das wäre dann eine verfassungskonforme Auslegung.